Neue Rechtsgrundlagen zur Lohnersatzzahlungen für Eltern während der Corona-Pandemie

Wer sich infolge der Corona Pandemie, durch eine behördliche Anordnung des Gesundheitsamtes, in Quarantäne befindet, erhält nach § 56 IfSG im Grundsatz eine Verdienstausfall-Entschädigung. Ergänzt wurden die bisher geltenden Regelungen nunmehr um einen Entschädigungsanspruch für Eltern.

Die bereits in Kraft getretene Neuregelung des § 56 Infektionsschutzgesetzes sieht nunmehr folgende ergänzende Regelung vor:

"(1a) Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu."

Entsprechend haben nur mehr im Grundsatz, bei Vorliegen der vorbezeichneten Voraussetzungen, auch Eltern einen Entschädigungsanspruch, welche aufgrund von Schul- oder Kitaschließungen ihre Kinder betreuen müssen und daher nicht arbeiten können. Der Entschädigungsanspruch bei Verdienstausfall besteht hierbei für bis zu 6 Wochen.  Die praktische Umsetzung erfolgt dahingehend, dass Eltern durch die Neuregelung 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens, maximal jedoch 2.016 Euro, die vom Arbeitgeber ausgezahlt werden, erhalten und dann auf entsprechenden Antrag von der Landesbehörde diesem wieder erstattet werden.

Newsblog

Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie wie folgt informieren:

Wie bereits im vergangenen Jahr werden auch ab dem kommenden Jahr die nach Maßgabe der…

Eine Betriebsschließungsversicherung ist in diversen…