Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie wie folgt informieren: …
Aktuelle Rechtslage zur Betriebsschließungsversicherung in der Coronapandemie
Eine Betriebsschließungsversicherung ist in diversen Haftpflichtversicherungen bzw. Multi-Risk-Versicherungen enthalten und dort, als Teil des Gesamtversicherungspaketes, als Betriebsschließungsversicherung, ausgewiesen. In den meisten Versicherungsbedingungen wird zudem üblicherweise auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verwiesen.
Die Versicherer versuchen sich derzeit vermehrt, den geltend gemachten Ansprüchen ihrer Versicherungsnehmer mit diversen Argumenten zu entziehen. Regelmäßig wird, nach Ansicht der Versicherer, auf folgende Argumente verwiesen und eine Einstandspflicht abgelehnt:
1) ein Versicherungsschutz sei nur dann gegeben, wenn die Erkrankung im Unternehmen selbst aufgetreten ist, eine Schließung aus Gründen der allgemeinen Sicherheit falle nicht unter den Versicherungsschutz
2) in der Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger sei das Coronavirus nicht enthalten resp. handele es sich um ein neuartiges Virus, dass bei Abschluss der Verträge nicht gelistet war und das im IfSG bis Anfang 2020 namentlich nicht erwähnt wurde
Nach derzeitiger Rechtslage und herrschenden Auffassung der Fachleute ist ganz klar Versicherungsschutz dann gegeben, wenn für den Versicherungsnehmer sich aus den Versicherungsbedingungen ergibt, dass ein Versicherungsschutz besteht.
Ausschlussgründe wie die Vorgenannten, rechtfertigen keine Ablehnung der Einstandspflicht der Versicherer. Der Versicherungsnehmer hat dies nicht hinzunehmen. Insbesondere ist auch die Auffassung nicht richtig, dass eine fehlende Auflistung des Coronavirus hier ein Ausschlussgrund darstellt. Das IfSG ist in sich auch nicht abschließend formuliert, so dass das Corona-Virus einzuschließen ist.
Mittlerweile gibt es erste diverse Urteile, welche hier die Position der Versicherungsnehmer stärken. Zu nennen sind hier insbesondere folgende Entscheidungen: LG Mannheim (Urteil v. 29.04.2020, Aktenzeichen 11 O 66/20), LG München I (Urt. v. 22.10.2020, Az. 12 O 5868/20), LG München I (Urt. v. 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20).
Die konkrete Entwicklung der Rechtsprechung zur Thematik bleibt, aufgrund der massenhaft eingereichten Klagen von Versicherungsnehmern bei deutschen Gerichten, insoweit aber letztlich abzuwarten.
Dennoch ist es bereits zum jetzigen Zeitpunkt zwingend anzuraten, die Versicherungsbedingungen im Einzelfall überprüfen, sich hierzu beraten zu lassen, sowie seine Ansprüche gegenüber den Versicherern geltend zu machen.
Wir beraten Sie hierzu gern.
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