BGH zu den Voraussetzungen der Vewirkung eines Unterhaltsanspruches

Im Rahmen eines Beschlusses vom 31.01.2018, XII ZB 133/17 hat der BGH die Voraussetzungen zur Verwirkung eines Unterhaltsanspruches zusammenfassend dargestellt.

Der Entscheidung lag eine familienrechtliche Unterhaltsstreitigkeit zugrunde, bei dem der Unterhaltsverpflichtete sich Kindesunterhaltsrückständen für den Zeitraum Juli 2011 bis August 2013 ausgesetzt sah. Die verzugsbegründende Aufforderung zur Erteilung der Auskünfte erfolgte mit Schreiben von Juli 2011. Der tatsächlich errechnete Unterhalt wurde per Mahnbescheid im Dezember 2014 erstmalig eingefordert. Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid hatten sich die erst- und zweitinstanzlichen Gerichte im Wesentlichen mit der Frage der Verwirkung des Unterhaltsanspruches zu beschäftigen.

Der BGH hat im vorliegenden Fall den Eintritt der Verwirkung, aufgrund eines nicht vorliegenden Umstandsmomentes verneint.

Dabei wurde ausgeführt, dass ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch auch grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein kann (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370 und Senatsbeschluss vom 16. Juni 1999 - XII ZA 3/99 - FamRZ 1999, 1422).

Das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment sei bereits beim Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr im Grundsatz ausreichend (Senatsurteile vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455; BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 f. mwN und BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370, 372).

Hingegen könne das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung das (weiterhin für die Verwirkung erforderliche) Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - NJW-RR 2014, 195). Hierfür sei eine weitere Voraussetzung dahingehend notwendig, dass das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme gibt, der Unterhaltsberechtigte werde den Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben habe (vgl. Senatsurteil BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370, 373).

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