Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie wie folgt informieren: …
Keine Vaterschaftsfeststellung eines Kindes vor dessen Geburt
Im August 2016 hatte sich der Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. August 2016, Az:. XII ZB 351/15, damit zu beschäftigen, ob ein Samenspender die Möglichkeit hat, die Vaterschaft für einen im Ausland außerhalb des Körpers aufbewahrtem Embryo feststellen zu lassen, sowie das Sorgerecht für diesen zu erhalten. Die Entscheidung des BGH war eindeutig: Vor der Geburt des Kindes ist nach deutschem Recht eine Vaterschaftsfeststellung ebenso wenig möglich, wie die Zuerkennung eines vergleichbaren rechtlichen Status.
Die Entscheidung des Bundesgerichthofes zeigt insoweit nochmalig zusammenfassend auf, welche gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Vaterschaftsfeststellung gelten und knüpft an eine bereits umfangreiche Entscheidungssammlung zu Problematiken rund um die künstliche Befruchtung und sich daraus ergebender Rechte und Pflichten der Beteiligten an.
Es bleibt jedoch zur Vaterschaftsfeststellung bei den geltenden gesetzlichen Regelungen. Nach § 1592 BGB ist der Mann Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600 d BGB oder § 182 Abs.1 FamFG gerichtlich festgestellt ist. Eine Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt des Kindes sieht das deutsche Abstammungsrecht nicht vor. Im Gegensatz hierzu ist eine vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 4 BGB möglich. Diese entfaltet jedoch auch erst mit der Geburt des Kindes seine Wirksamkeit.
Diese Entscheidung stammt aus dem Rechtsgebiet Familienrecht.
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