Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei fehlender Mithilfe zur Bestimmung des Kindesvaters

OVG Koblenz, Urteil vom 24.9.2018, Az.: 7 A 10300/18.OVG

Ein Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder unregelmäßigen Unterhalt vom Unterhaltsverpflichteten (in der Regel der Kindesvater) erhalten. Der Unterhaltsverpflichtete ist, soweit er ganz oder teilweise leistungsfähig ist, in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses rückzahlungspflichtig.

Hierzu ist es jedoch erforderlich, dass der Kindesvater benannt wird oder aber zumindest bestimmbar ist.

Dies gilt im Grundsatz auch, wenn und soweit die Kindesmutter Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bezieht und einen Antrag auf Zahlung von Unterhaltsvorschuss stellt.

Die Kindesmutter kann sich bei SGB II-Bezug, wie im vorliegenden Fall, nicht ausschließlich darauf berufen, dass die Zwillinge durch Geschlechtsverkehr mit einem Unbekannten entstanden sind, ohne weitere Informationen zur Verfügung zu stellen oder eben selbst Nachforschungen zur Identität des Kindesvaters anzustellen; diese treffen entsprechende Mitwirkungspflichten.

Nach dem Inhalt der Entscheidung bestehe ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, den auch das Jobcenter als Kläger für die Kinder geltend machen könne, unter bestimmten Voraussetzungen nicht. Dies unter anderem dann, wenn der Elternteil, bei dem das an sich anspruchsberechtigte Kind lebe, sich weigere, bei der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils durch Angaben zur Bestimmung der Person des Kindesvaters mitzuwirken.

Dem Land als Verpflichteter zur Zahlung des Unterhaltsvorschusses sei es insoweit unmöglich, die Unterhaltsansprüche gegen den Kindesvater nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf sich überzuleiten und so eine Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm zu verlangen.

Die Mitwirkungspflichten träfen die Kindesmutter im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss schied somit im vorliegenden Fall aus.

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