Die Installation einer unzulässigen Abgas-Abschalteinrichtung in einem Pkw stellt einen Sachmangel dar

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Hinweisbeschluss vom 08. Januar 2019, Az.: VIII ZR 225/17, klargestellt, dass ein Fahrzeug nicht frei von Sachmängeln ist, wenn bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eine unzulässige, den Abgasausstoß reduzierende, Abschalteinrichtung im Fahrzeug verbaut ist.

 

Damit hat sich der BGH in dem sogenannten Dieselskandal deutlich zugunsten der Verbraucher positioniert. Zwar handelt es sich lediglich um einen Hinweisbeschluss, mit dem der verhandelnde Zivilsenat seine grundsätzliche Rechtsauffassung erläutert, dennoch gibt der BGH damit deutlich zu verstehen, dass er bei dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Reduzierung von Abgasen von einem Sachmangel ausgeht. Eine solche rechtliche Einordnung durch den BGH im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal hat es bisher nicht gegeben. Damit ist diese Entscheidung richtungsweisend für weitere Verfahren, welche dem BGH in diesem Zusammenhang vorgelegt werden.

 

Diese rechtliche Einordnung ist insoweit für die Betroffenen des sogenannten Dieselskandals bedeutsam, da der BGH zu erkennen gegeben hat, dass die Vorgehensweise der betroffenen Hersteller dazu führt, dass die jeweiligen Fahrzeuge mit einem Sachmangel behaftet sind. Hieraus ergibt sich für die Betroffenen Fahrzeugeigentümer eine Vielzahl von Anspruchsmöglichkeiten gegenüber den jeweiligen Fahrzeugherstellern. Hinzukommt, dass der BGH festgestellt hat, dass die betroffenen Eigentümer vom Hersteller eine Ersatzlieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs auch dann verlangen können, wenn das betroffene Fahrzeug nicht mehr der aktuellen Serienproduktion entspricht.

 

Da es sich bei der Affäre um manipulierte Diesel-Pkw um einen äußerst komplexen Sachverhalt handelt, ist davon auszugehen, dass es noch zu weiteren Urteilen kommen wird, so dass hier definitiv noch nicht das letzte Wort gesprochen sein wird. Daher stehen wir Ihnen für Fragen rund um diese Problematik selbstverständlich gern zur Verfügung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Hinweisbeschluss vom 08. Januar 2019, Az.: VIII ZR 225/17, klargestellt, dass ein Fahrzeug nicht frei von Sachmängeln ist, wenn bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eine unzulässige, den Abgasausstoß reduzierende, Abschalteinrichtung im Fahrzeug verbaut ist.

 

Damit hat sich der BGH in dem sogenannten Dieselskandal deutlich zugunsten der Verbraucher positioniert. Zwar handelt es sich lediglich um einen Hinweisbeschluss, mit dem der verhandelnde Zivilsenat seine grundsätzliche Rechtsauffassung erläutert, dennoch gibt der BGH damit deutlich zu verstehen, dass er bei dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Reduzierung von Abgasen von einem Sachmangel ausgeht. Eine solche rechtliche Einordnung durch den BGH im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal hat es bisher nicht gegeben. Damit ist diese Entscheidung richtungsweisend für weitere Verfahren, welche dem BGH in diesem Zusammenhang vorgelegt werden.

 

Diese rechtliche Einordnung ist insoweit für die Betroffenen des sogenannten Dieselskandals bedeutsam, da der BGH zu erkennen gegeben hat, dass die Vorgehensweise der betroffenen Hersteller dazu führt, dass die jeweiligen Fahrzeuge mit einem Sachmangel behaftet sind. Hieraus ergibt sich für die Betroffenen Fahrzeugeigentümer eine Vielzahl von Anspruchsmöglichkeiten gegenüber den jeweiligen Fahrzeugherstellern. Hinzukommt, dass der BGH festgestellt hat, dass die betroffenen Eigentümer vom Hersteller eine Ersatzlieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs auch dann verlangen können, wenn das betroffene Fahrzeug nicht mehr der aktuellen Serienproduktion entspricht.

 

Da es sich bei der Affäre um manipulierte Diesel-Pkw um einen äußerst komplexen Sachverhalt handelt, ist davon auszugehen, dass es noch zu weiteren Urteilen kommen wird, so dass hier definitiv noch nicht das letzte Wort gesprochen sein wird. Daher stehen wir Ihnen für Fragen rund um diese Problematik selbstverständlich gern zur Verfügung.

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