Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt klar, das Urlaubsansprüche nicht automatisch verfallen

Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 19. Februar 2019, Az.: 9 AZR 541/15, festgehalten, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

 

In dem zugrunde liegenden Fall war der Kläger in den Jahren 2001 bis Ende 2013 als Wissenschaftler angestellt gewesen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger ohne Erfolg, den von ihm nicht genommenen Urlaub im Umfang von 51 Arbeitstagen aus den Jahren 2012 und 2013 abzugelten. Einen Antrag auf Gewähr dieses Urlaubs hatte er während des Arbeitsverhältnisses nicht gestellt. Das BAG hat mit seinem Urteil den grundsätzlichen Anspruch des Klägers bejaht.

 

Grundsätzlich sieht § 7 Abs. 3 S. 1 Bundesurlaubsgesetzt (BUrlG) vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt oder genommen wird, verfällt. Dies galt nach bisheriger Rechtsprechung selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren. Mit dem Urteil vom 19. Februar 2019 wurde diese bisherige Regelung aufgegeben.

 

Nach Maßgabe des §§ 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG ist es dem Arbeitgeber vorbehalten, die zeitliche Lage des Urlaubs unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers festzulegen. Dabei obliegt ihm allerdings eine Verpflichtung dahingehend, für die Verwirklichung des Urlaubsanspruches des Arbeitnehmers Sorge zu tragen. Dies bedeutet, dass nach § 7 BUrlG der Verfall von Urlaub in der Regel nur dann eintreten kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und deutlich und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubjahres oder des Übertragungszeitraums erlischt.

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