Bundesarbeitsgericht (BAG) stärkt Arbeitnehmerrechte bei Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen

In seinem Urteil vom 18. September 2018 (Az. 9 AZR 162 / 18) hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage beschäftigen müssen, ob arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln dazu führen, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten, in der Klausel festgelegten Frist (der „Ausschlussfrist“) geltend gemacht werden.

 

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, laut dem sämtliche Ansprüche aus diesem Arbeitsvertrag verfallen würden, soweit diese nicht schriftlich innerhalb von drei Monaten geltend machen werden. Der Arbeitnehmer kündigte diesen Arbeitsvertrag und erhielt im Oktober des Jahres 2016 eine Abrechnung, die keine finanzielle Abgeltung des noch bestehenden Rechtsurlaubs enthielt. Anfang des Jahres 2017 klagte der Arbeitnehmer auf diese fehlende finanzielle Abgeltung. Der Arbeitgeber wies diesen Anspruch mit dem Verweis auf die Ausschlussklausel zurück. Das BAG hat dem Arbeitnehmer letztlich den Anspruch zugesprochen, da in der Ausschlussklausel der Mindestlohn nicht explizit angesprochen worden ist. Um wirksam zu sein, müsse eine solche Klausel explizit zwischen den Ansprüchen auf den Mindestlohn und anderen Ansprüchen unterscheiden. Sie ist daher nicht klar und verständlich und verstößt somit zum einen gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch) sowie gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG).

 

Weil die Verfallklausel den Mindestlohn nicht explizit ausnimmt, ist laut BAG der ganze Paragraf im Arbeitsvertrag unwirksam, mit der Folge, dass der Kläger entweder seinen Urlaub oder dessen Abgeltung einfordern kann. Dabei hat das BAG allerdings eingeschränkt, dass dies nur für Arbeitsverträge gilt, die nach dem 31.12.2014 abgeschlossen wurden, da der Mindestlohn am 01.01.2015 gesetzlich geregelt wurde.

 

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