Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie wie folgt informieren: …
Blinkmuffel können trotz Vorfahrt eine Teilschuld bekommen
Das Oberlandesgericht Hamm hat in der Entscheidung 7 U 14/16 entschieden, dass sich im Falle eines Unfalles derjenige, der es unterlassen hat zu blinken, nicht auf seine Vorfahrt berufen kann. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Unfallgegner sich verkehrswidrig verhalten hat.
Bei der Gabelung einer Straße gelten besondere Vorfahrtsregeln. Hier ist auf der sicheren Seite, wer rechtzeitig durch betätigen des Blinkers anzeigt, wohin er fahren will. Das sichere Bewusstsein, dass man selbst Vorfahrt hat, und deshalb von einem Blinken abzusehen, kann bei einem Unfall zur Mithaftung führen. Dies selbst dann, wenn der Unfallgegner sich verkehrswidrig verhält und rechts überholt. Im vorliegenden Fall sind 2 Pkws auf einer Autobahnabfahrt zusammengestoßen, als diese sich am Ende in 2 Schenkel gabelte. Beide Fahrzeuge wollten rechts abbiegen. Das vorausfahrende Fahrzeug hatte sich dabei allerdings nicht eindeutig eingeordnet und auch nicht geblinkt. Als er nach rechts gefahren war, kam es zur Kollision mit dem hinterherfahrenden Fahrzeug, welches verkehrswidrig rechts das vorausfahrende Fahrzeug überholen wollte.
Das hinterherfahrende Fahrzeug hat hier zwar verkehrswidrig rechts überholt, ohne dass davon ausgegangen werden konnte, dass der Vorausfahrende nicht auch rechts abbiegen würde. Der Vorausfahrende hat sich allerdings ebenfalls falsch verhalten, da er sich weder korrekt eingeordnet noch geblinkt bzw. auf den rückwärtigen Verkehr geachtet hat. Als Folge hieraus haben die Richter bei beiden Verkehrsteilnehmern ein Mitverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles gesehen und eine Haftung von 50 % angenommen.
Insofern soll hier nochmal daran erinnert werden, bei jeder Richtungsänderung bzw. jedem Fahrbahnwechsel, den Blinker zu betätigen.
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