Das fahrlässige Benutzen eines Mobiltelefons während der Fahrt muss nicht automatisch zu einem Verstoß wegen einer Ordnungswidrigkeit führen.
Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und nachweislich über die Freisprechanlage telefoniert, ist freizusprechen. Dies hat das OLG (Oberlandesgericht) Stuttgart in seinem Beschluss vom 25. April 2016, Az.: 4 Ss 212/16, entschieden. Als Begründung wurde ausgeführt, dass ein Kraftfahrzeugführer, der mittels einer Freisprechanlage während der Fahrt telefoniert, nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO verstößt, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Gerätes nutzt.