Bereits am 1. August 2013 hat der für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden ( Az.: VII ZR 6/13), dass keine Mängelansprüche seitens des Bestellers bestehen können, wenn die Werkleistungen aufgrund eines Vertrag

"Der Bundesgerichtshof hat erstmals ein Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1. August 2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung Anwendung finden. Es ist entschieden worden, dass zwischen den Parteien geschlossenen Werkverträge wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig sei. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthalte das Verbot zum Abschluß eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewußt zum eigenen Vorteil genutzt."