Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 10.10.2012, Aktenzeichen: 3 Sa 644/12:
„Mit seiner Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Hamm die fristlose Kündigung eines Auszubildenden bestätigt, der in seinem Facebook-Profil seinen Arbeitgeber beleidigt und beschimpft hat. Zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Arbeitnehmers gehört es, auf die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und sie in zumutbarem Umfang zu wahren. Nach Auffassung der Kammer macht gerade der Umstand, dass der Ausbildende Facebook als öffentliches Portal für seine Beschimpfungen nutzte, sein Verhalten umso schwerwiegender, weil eine Möglichkeit des Arbeitsgebers zur Abwehr nicht gegeben ist und die Äußerung grundsätzlich einer Vielzahl von Personen zugänglich ist.“
Hoffnung für all diejenigen, die beim Abschluss einer Renten-/Lebensversicherung zusätzlich eine soge-nannte Kostenausgleichsvereinbarung abgeschlossen haben. Laut Pressmitteilung Nr. 45/2013 des Bundesgerichtshofes vom 19.03.2013 ist nunmehr eine Entscheidung des Landgerichts Cottbus vom 20.07.2012, Akz 1 S 142/11, aufgrund der Rücknahme der Revision gegen das Urteil rechtskräftig geworden:
„Mit seiner Entscheidung hat das Landgericht Cottbus ausgeurteilt, dass ein Anspruch aufgrund einer Kostenausgleichsvereinbarung nicht besteht, da diese Vereinbarungen gemäß § 169 Abs. 5 S. 2 VVG unwirksam sind. Bisher hat die überwiegende Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit von Kostenausgleichs- vereinbarungen als zulässig befunden. § 169 Abs. 5 S. 2 VVG untersage jedoch nicht nur die Vereinbarung eines Abzuges von Kosten, die über die die in § 169 Abs. 3 S. 1 VVG definierten Beträge hinausgehen, sondern auch die Begründung eines eigenständi-gen Zahlungsanspruches. Hieraus würde folgen, dass das Verbot der Begründung von über die in § 169 Abs. 3 S. 1 VVG definierten Beträge hinausgehenden Kostenausgleichsansprüchen auch bei der Vereinbarung einer sog. „Nettopolice“ gelten muss.“