Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28. März 2012, Aktenzeichen VIII ZR 79/11
Submitted by admin on Mittwoch, 05. Oktober 2011 - 15:07.
Wenn der Vermieter in seinem Erhöhungsverlangen – über die in § 558 a Abs. 2 Nr. 4 BGB geforderten 3 Vergleichswohnungen hinaus – weitere Wohnung benennt, die nicht die Voraussetzung des § 558 a Abs. 2 Nr. 4 BGB erfüllen, so ist das Erhöhungsverlangen weder insgesamt noch teilweise unwirksam. Ob der Umstand, daß die Miete einer der benannten Wohnung unterhalb der verlangten Miete liegt, an der Ortsüblichkeit der verlangten Miete zweifeln läßt, ist eine Frage der materiellen Begründetheit, nicht der Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens.