Scheidungskosten steuerlich absetzbar?
§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG wurde folgender Satz 4 angefügt:
„Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozeßkosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können."
Damit können ab dem Veranlagungszeitraum 2013 private Verfahrenskosten nur noch dann steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn das gerichtliche Verfahren die Existenzgrundlage oder lebensnotwendige Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen sichern soll.
Zur Zeit sind noch einige Revisionen beim BFG anhängig, es empfiehlt sich deshalb, die Kosten geltend zu machen und gegebenenfalls gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen.