Laut Pressemitteilung Nr. 62 / 2014 des Bundesgerichtshofs vom 10. April 2014 hat der für das Baurecht zustän-dige VII. Zivilsenat entschiedenen (Az.: VII ZR 241/13), dass ein Auftragnehmer, welcher bewußt gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfu
"Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertragsleistungen erbracht hatte, von den Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistung, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gemäß § 817 Abs. 2 BGB nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragli-che Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgenden Leistung.
Der Anwendung des § 817 Abs. 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarz-arbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 VII ZR 336/89; BGHZ 111,308)."