Entscheidung des Landgerichtes Saarbrücken vom 30.11.2012, Az: 13 S 140/12:
Submitted by admin on Freitag, 14. Juni 2013 - 09:12.
„Wer auf einer Tankstelle rückwärts fährt, haftet auch dann zu 100 %, wenn der Unfallgegner über eine durchgezogene Linie auf das Tankstellengelände eingebogen war. Durchgezogene Linien (nach Zeichen 295) dienen dem Schutz des Gegenverkehrs und nicht anderen Verkehrsteilnehmern. Der Verstoß des Rückwärtsfahrenden wiegt so schwer, dass der Beitrag des Auffahrenden vollständig zurücktritt. Das Landgericht hat die Vernachlässigung der erhöhten Sorgfaltspflichten des Rückwärtsfahrenden so stark gewertet, dass ein etwaiges leichtes Verschulden des Klägers nicht ins Gewicht fällt.“