Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2010, Aktenzeichen I ZR 121/08
„Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich in seinem Urteil „Sommer unseres Lebens“ mit der Haftung für einen unzureichend gesi-cherten WLAN-Anschluss auseinandergesetzt. Der Senat stellte dabei fest, dass Privatperso-nen auf Unterlassung, jedoch nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kön-nen, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN – Anschluss für Urheberrechtsverletzungen durch unberechtigte Dritte benutzt wird. Dem WLAN – Nutzer treffe eine Prüfpflicht, ob der Anschluss durch angemessene Maßnahmen gesichert ist, dabei ist auf den marktüblichen Stand der Technik im Zeitpunkt der Installation des Routers auszugehen. Dem ist nicht genüge getan, wenn die der Router lediglich durch die werkseitige Standardeinrichtung gesichert ist.“