Eine interessante Entscheidung für Eltern von kleinen Kindern hat das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 05. November 2013 getroffen (Az.: RBs 153/13), wonach jeder Fahrer verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass ein im Kraftfahrzeug mitfahrendes Kind

"Die Pflicht des KFZ-Führers, während der gesamten Fahrt dafür Sorge zu tragen, das ein im Fahrzeug befördertes Kind vorschriftsmäßig gesichert bzw. angeschnallt ist und es auch bleibt, ergäbe sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO in Verbindung mit § 3 Abs. 2a StVO. Das OLG weist darauf hin, dass es insoweit keine Fürsorgepflicht des Fahrers gegenüber im Kraftfahrzeug beförderten erwachsenen Personen gibt. Für den nach § 3 Abs. 2 a StVO schutzwürdigen Personenkreis, das heißt auch für Kinder, gilt jedoch etwas anderes, denn hier würde ausnahmsweise eine besondere Fürsorgepflicht bestehen. Die Folge der Nichtbeachtung dieser Fürsorgepflicht ist ein Bußgeld."