Der Bezug von Sozialleistungen schließt keine Gewährung der Verfahrenskostenhilfe bei einem Eilantrag aus.

Der Antragsteller beantragte im Wege des Eilverfahrens, seinen Vater zur Zahlung von laufendem monatlichem Kindesunterhalt zu verpflichten. Hierfür begehrte er, aufgrund seiner Einkommensverhältnisse, Verfahrenskostenhilfe. Der Antragsteller erhielt lediglich Berufsausbildungsbeihilfe. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wurde von dem Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine Eilbedürftigkeit in der Sache vorgelegen habe, da der Antragsteller durch die Ausbildungsbeihilfe ausreichend abgesichert sei.

Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch mit Beschluss vom 29.09.2015, Az.: 1 BvR 1125/14, dass das Amtsgericht, im Hinblick auf den Anspruch des Antragstellers auf Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG die Anforderungen an die Erfolgsaussichten des Eilverfahrens überspannt habe. Es kann nicht als Regelfall gelten, dass das rechtliche Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf laufenden Unterhalt entfällt, wenn der Unterhaltsberechtigte Sozialleistungen erhält.

Mit anderen Worten hat auch derjenige Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe in einem Eilverfahren, der Sozialleistungen erhält. Die Eilbedürftigkeit in der Sache entfällt in diesem Fall, wegen der vermeintlichen Absicherung durch die staatlichen Leistungen, jedenfalls nicht.