BGH-Urteil v. 15.12.2015, Az.: VI ZR 6/15
In der zugrundeliegenden Entscheidung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bezüglich des Anscheinsbeweises bei Parkplatzunfällen aufgegeben:
Wenn bei einem Parkplatzunfall beim rückwärtigen Ausparken zweier Fahrzeuge nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, fehlt es an der Typizität für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen diese Unfallbeteiligten.
In der bisherigen Rechtsprechung ist stets davon ausgegangen worden, dass bei einer Ausparksituation stets beiden Unfallbeteiligten ein Verursachungsbeitrag beizumessen war, soweit nicht einer der beiden Unfallbeteiligten einen bereits längeren Zeitraum gestanden hat. Dann hat bisher stets der Anscheinsbeweis dafür gesprochen, dass hier beide Unfallbeteiligte unaufmerksam waren. Mit dem zugrundeliegenden Urteil hat sich der BGH von dieser Rechtsprechung verabschiedet. Der Anscheinsbeweis, welcher bisher stets angewandt worden ist, ist laut BGH bereits nicht mehr anwendbar, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eines der angestoßenen Fahrzeuge gestanden hat.
Als Folge hieraus wird bei der Regulierung von sogenannten Parkplatzunfällen vermehrt mittels Sachverständigenbeweis abzuklären sein, ob nicht im Zeitpunkt der Kollision ein zuvor rückwärts fahrendes Fahrzeug bereits gestanden hat.