Betreuungsunterhalt ist bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des Elternunterhaltes zu berücksichtigen.
Der BGH (Bundesgerichtshof) hat im Beschluß vom 09. März 2016, Aktenzeichen XII ZB 693/14, entschieden, daß der Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB als gemäß § 1609 Nr. 2 BGB vorrangige sonstige Verpflichtungen des § 1603 Ab. 1 BGB beim Elternunterhalt vom Einkommen abzuziehen ist. Auf den Familienselbstbehalt kann sich der in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende Unterhaltspflichtige nicht berufen. Dabei ist stets zu überprüfen, ob die Mitwirkung an der Betreuung eines gemeinsamen Kindes, das länger als 3 Jahre betreut wird, dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern rechtsmißbräuchlich erscheint. Der BGH hat den Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Amtsgericht zurückgewiesen.