BayVGH, Urteil vom 17.11.2015, Az.: 11 BV 14.2738
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17.11.2015, Az.: 11 BV 14.2738, vorherige Rechtsprechung geändert und nunmehr entschieden:
Nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß beruht, ist im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegten BAC (Blutalkoholkonzentration) die Beibringung eines medizinisch psychologischen Gutachtens anzuordnen.
Bisher hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Anordnung einer solchen Maßnahme stets erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ für erforderlich angesehen. Insoweit hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Stuttgart angeschlossen. Möglicherweise werden sich noch weitere Verwaltungsgerichte dieser Rechtsprechung anschließen, so dass Antragsteller auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der selbigen wegen einer Alkoholfahrt ab einer Promilleanzahl von 1,1 ‰, vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ein medizinisch psychologisches Gutachten absolvieren müssen. Teilweise wird hier von den Führerscheinstellen so entschieden. Die Hürden zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach entsprechender Entziehung wegen Alkoholmißbrauch im Straßenverkehr sind damit weiter erhöht worden.