Erweiterung des Genehmigungsvorbehaltes auf freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern

Anlässlich einer Gesetzesänderung wird § 1631 b Abs. 1 BGB, der einen bereits bestehenden Genehmigungsvorbehalt für freiheitsentziehende Unterbringungen eines Kindes vorsieht, nach § 1631 b Abs. II BGB auch auf andere freiheitsentziehende Maßnahmen wie folgt erweitert:

„(2) Die Genehmigung des Familiengerichtes ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll (…).“

Zukünftig bedarf es damit einer familiengerichtlichen Genehmigung, wenn Kindern in Kliniken, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe und anderen stationären oder ambulanten Einrichtungen (Kindergärten und Kindertagesstätten) die Freiheit durch Einschließen im Zimmer, Fixierung an Bett oder Stuhl oder Verabreichung von Medikamenten entzogen wird.

Altersgerechte Maßnahmen, welche adäquat sind und zur Erziehung und dem Schutz der Kinder dienen, wie bspw. der Gurt am Kinderwagen, unterliegen selbstverständlich nicht dem Genehmigungserfordernis. Ebenso gilt dieses nicht bei solchen Maßnahmen im elterlichen Haushalt. Hier ist weiterhin der Kindesschutz über die Vorschrift des § 1666 BGB gewahrt.

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