Dashcam als Beweis im Bußgeldverfahren bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen zulässig

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied mit Beschluss vom 18.05.2016, AZ: 4 Ss 543/15, erstmalig, dass eine an der Frontscheibe des Autos angebrachte Dashcam/Kamera als Beweismittel in einem Bußgeldverfahren zulässig ist, soweit es sich um einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß handelt. Im zugrundliegenden Fall konnte eine Rotlicht-Fahrt eines Autofahrers nur durch die Aufzeichnungen einer Dashcam eines anderen Verkehrsteilnehmers nachgewiesen werden.

Diese deutschlandweit erste obergerichtliche Entscheidung ebnet erstmalig den Weg für die Verwendung von permanent laufenden Kameras im Frontscheibenbereich eines Fahrzeuges. Das Gericht sah insoweit keine Zweifel an der Verwertungsfähigkeit solcher Beweismittel im Straf- oder Bußgeldverfahren, wenn und soweit es sich um einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß handelt.

Offen blieb hingegen, ob durch die Aufzeichnungen der Kameras gegen das Datenschutzgesetz und somit gegen Rechte anderer Bürger verstoßen wird. Auch die Verwertbarkeit des Filmmaterials in Zivilverfahren oder jedwede Art von Verkehrsverstößen blieb insoweit offen. Die weitere Rechtsprechung hierzu ist jedoch mit Spannung zu verfolgen.

Newsblog

Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie wie folgt informieren:

Wie bereits im vergangenen Jahr werden auch ab dem kommenden Jahr die nach Maßgabe der…

Eine Betriebsschließungsversicherung ist in diversen…