Kosten

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Allgemeiner Kostenhinweis

Jeder Rechtsanwalt ist gesetzlich dazu verpflichtet, unnötige Kostenrisiken für seinen Mandanten zu vermeiden und ihn entsprechend zu beraten. Bezüglich der Kosten der anwaltlichen Vertretung sprechen Sie uns bitte an. Der Umfang des Auftrages von der kurzen Beratung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche spielt neben dem sogenannten Wert des Verfahrens (Streitwert/Gegenstandswert) eine entscheidende Rolle. Die Vergütung des Rechtsanwaltes ist gesetzlich festgelegt durch das „RVG“, d.h. das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Eine umfassende Information finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer www.brak.de. Ein kurzer Leitfaden zur Anwaltsvergütung liegt für Sie in unserem Büro bereit.

Rechtsschutzversicherung

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, stellen Sie uns bitte beim Erstgespräch den Versicherungsschein zur Verfügung, damit wir sehen können, ob in Ihrer Versicherung eine sogenannte Selbstbeteiligung vereinbart wurde. Die Selbstbeteiligung bei Rechtsschutzversicherungsangelegenheiten beschreibt den Teil, den der Versicherungsnehmer von den Kosten selbst zu tragen hat. Es gibt Rechtsschutzversicherungen ohne Selbstbeteiligung, teilweise beträgt die Selbstbeteiligung bis zu 500,00 € pro Versicherungsfall. Um hier Missverständnisse zu vermeiden, sollte dieser Gesichtspunkt auf jeden Fall angesprochen werden.

Es besteht auch grundsätzlich die Möglichkeit, dass Sie eine sogenannte Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung bereits vor dem Erstberatungstermin selbst einholen. Die Praxis zeigt, dass Rechtsschutzversicherungen, abhängig vom Rechtsschutzfall, keine Deckung oder nur die Gebühren für eine Erstberatung übernehmen. Soweit die Deckungszusage von der Rechtsschutzversicherung erteilt wurde, erhalten Sie eine Schadennummer, welche Sie ebenfalls zum Ersttermin mitbringen können. Dies beschleunigt die Bearbeitung Ihrer Rechtsangelegenheit und bringt Ihnen bereits die Gewissheit der Kostenübernahme.

Beratungs- und Prozess-/Verfahrenskostenhilfe

Wir sind weiterhin verpflichtet, Sie über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe (im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe genannt) zu informieren. Die notwendigen Formulare zur Beantragung der Beratungs-/Prozess-/Verfahrenskostenhilfe finden Sie unter dem Menüpunkt "Formulare". Bitte beachten Sie insbesondere die allgemeinen Hinweise zur Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe.

Sollte für Sie die Inanspruchnahme von Beratungshilfe in Betracht kommen, weisen wir darauf hin, dass wir nur in absoluten Ausnahmefällen ohne vorliegenden Berechtigungsschein des für Sie zuständigen Amtsgerichtes tätig werden. Unsere Erfahrung hat leider gezeigt, dass die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe nicht nur äußerst aufwendig ist und eine Leistung, die uns nicht vergütet wird, sondern auch dazu führen kann, dass der Anspruchsteller keinen Anspruch auf Beratungshilfe hat. Die Entscheidung darüber trifft der Rechtspfleger/in beim Amtsgericht. In Ihrem eigenen Interesse klären Sie bitte vor unserer Beauftragung ab, ob Sie einen sogenannten Berechtigungsschein für Beratungshilfe erhalten.

Bitte vereinbaren Sie grundsätzlich erst einen Termin bei uns, wenn Sie bereits im Besitz des Berechtigungsscheines für Beratungshilfe sind.


Den Antrag auf Beratungshilfe können Sie über diese Homepage unter „Formulare“ herunterladen oder sich das Formular beim Amtsgericht besorgen. Bitte beachten Sie, dass der Berechtigungsschein nur vom Amtsgericht ausgestellt werden kann.

Eine nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe bei Gericht ist nur möglich, wenn der Antrag binnen eines Monats bei der zuständigen Rechtsantragsstelle gestellt wurde. Bei diesem Antrag muss der vollständig ausgefüllte Fragebogen mit sämtlichen notwendigen Belegen vorgelegt werden, ansonsten wird der Antrag auf Beratungshilfe zurückgewiesen. Sie tragen deshalb ein Kostenrisiko, da Sie sich nicht sicher sein können, ob durch die Staatskasse auch unsere Kosten getragen werden. Bitte beachten Sie auch die Freigrenzen für Vermögen zu den allgemeinen Hinweisen zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Diese finden Sie im Menü "Formulare".

Wichtiger Hinweis für Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe:

Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe geht einher, dass der Berechtigte während der kommenden 4 Jahre, nach Beendigung des Verfahrens, Pflichten gegenüber der Staatskasse hat.
Neben der weiterbestehenden Überprüfung der wirtschaftlichen Situation wurde gemäß § 120 a Abs. 2 ZPO eine Meldepflicht eingeführt. Wer Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe erhalten hat, muss unverzüglich dem Gericht melden, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben oder wenn sich die Anschrift geändert hat. Bei gehaltsabhängigen Parteien bedeutet das, dass bei Verbesserungen in Höhe von 100,00 € monatlich brutto (egal ob durch mehr Einkommen oder durch geringere Schulden verursacht) die Meldepflicht ausgelöst wird. Verstöße gegen diese Verpflichtungen sind scharf sanktioniert. In § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist die Aufhebung der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe vorgesehen, wenn diesen Pflichten absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht oder nicht unverzüglich nachgekommen wurde.

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